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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15   

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https://dejure.org/2015,9205
OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15 (https://dejure.org/2015,9205)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.03.2015 - 2 M 17/15 (https://dejure.org/2015,9205)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 (https://dejure.org/2015,9205)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60a Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 95 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
    Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen im Rahmen einer vorübergehende weiteren Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen im Rahmen einer vorübergehende weiteren Anwesenheit eines Ausländers im Bundesgebiet

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1964/07

    Abschiebungsschutz bejaht für den vorübergehenden Aufenthalt des werdenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15
    Ziel der Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (VGH BW, Beschl. v. 13.09.2007 - 11 S 1964/07 -, juris RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 17 B 1779/07

    D (A), Altfallregelung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15
    Dringende persönliche Gründen können insbesondere dann vorliegen, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während andererseits durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust droht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.11.2007 - 17 B 1779/07 -, juris RdNr. 19 ff.).
  • VGH Hessen, 21.08.2013 - 3 B 1684/13

    Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15
    Hierzu gehört auch das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, welches keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 21.08.2013 - 3 B 1684/13 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2016 - 2 M 37/16

    Duldung wegen Aufnahme einer Berufsausbildung

    Zwar hat der Senat im Hinblick auf die seinerzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschrift des § 25b AufenthG-E für nachhaltig integrierte Ausländer eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung in dem Sinne in Erwägung gezogen, dass Ausländer, denen nach dieser Regelung voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, einen dringenden persönlichen Grund i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geltend machen können (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 - 2 M 17/15 -, juris RdNr. 5).

    Ob etwas Vergleichbares auch mit Blick auf § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E anzunehmen ist, bedarf keiner Vertiefung, denn eine Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde dahin, dass nur die Erteilung einer Duldung ermessensfehlerfrei wäre, ist auch in diesem Fall nicht anzunehmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 - 2 M 17/15 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG begründet noch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt einer vorläufige Aussetzung der Abschiebung (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.03.2015 - 2 M 17/15 -, a.a.O. RdNr. 8).

  • VG Düsseldorf, 25.06.2015 - 24 L 438/15

    Studium; Verlängerung; Zweckwechsel; dringender persönlicher Grund;

    OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 -, juris, Rn. 5 am Ende.

    Ebenso für den vergleichbaren Erlass in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 -, a.a.O., Rn. 9.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - 2 M 14/21

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an das

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 - juris Rn. 8, m.w.N.) liegt kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO vor, wenn das der Behörde gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht dahin reduziert ist, dass nur die derzeitige Unterlassung der Abschiebung in Betracht kommt.
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 CE 17.2453

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG

    Zwar kann im Ermessenswege eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen dann erteilt werden, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während durch eine Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust drohen würde (so OVG Magdeburg, B.v. 31.3.2015 - 2 M 17/15 - BeckRS 2015, 44930 LS 1; VG Bayreuth, B.v. 14.4.2016 - B 4 E 16.255 - BeckRS 2016, 45816; vgl. ferner Masuch/Gordzielik in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 28).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18

    Aufenthaltsrecht: Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung eines Ausländers

    Es handelt sich dabei um solche persönlichen Gründe, die noch nicht das Gewicht haben, um aus Rechtsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegen zu stehen, deren Bedeutung und Gewicht jedoch so groß sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eindeutig das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.3.2015 - 2 M 17/15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 31.03.2015 im Verfahren 2 M 17/15.
  • VG Oldenburg, 07.07.2015 - 11 B 2521/15

    Einstweilige Anordnung, vorläufiger Rechtsschutz, Duldung,Neuregelung,

    Dringende persönliche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet diesem die Chance erhält, an einer Altfallregelung für nachhaltig integrierte Ausländer zu partizipieren, während andererseits durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust droht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -, juris).
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